Allgemeine Miet- und Sicherheitsbedingungen (AMSB) VERDO Hitzacker (Elbe) Kultur- und Tagungszentrum

 

Punkt I:

Allgemeine Geschäftsbedingungen/ Ausschluss fremder AGB / Sonderfall:

Messen und Ausstellungen / rechtliche Stellung der Parteien / Veranstalter / Risiko / kein Gesellschaftsverhältnis:

 

1. Diese AMSB gelten für alle Vermietungen der VERDO Hitzacker (Elbe) Tourismusbetriebsgesellschaft mbH(*Bezeichnung), Dr. Helmut-Meyer-Weg 1, 29456 Hitzacker (Elbe) und gegenüber Unternehmen/Gesellschaften/Vereinen auch für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Mieters finden keine Anwendung.

*Verdo Hitzacker (Elbe) Kultur- und Tagungszentrum

 

2. Die Vermieterin tritt im Rahmen der in der Mietsache durchgeführten vertragsgegenständlichen Veranstaltung ausschließlich als Vermieterin, in keinem Fall als Veranstalterin und/oder Mitveranstalterin im urheberrechtlichen, zivilrechtlichen oder sonstigem rechtlichen Sinne auf.

 

3. Der Veranstalter gem. Zif. 2 und damit alleiniger Vertragspartner der Eintrittskartenkäufer und Veranstaltungsbesucher ist allein der Mieter. Dies hat er auf allen Werbe- und sonstigen Medien, Anzeigen, Flyern, Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, in der Presse, im Internet etc. deutlich und klar sichtbar ohne Ausnahme zum Ausdruck zu bringen.

 

4. Der Mieter führt die Veranstaltung im eigenen Namen, auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr durch. Dem Veranstalter obliegt die Erfüllung der veranstaltungsspezifischen Verkehrssicherungspflichten gem. § 823 I BGB. Er trägt das gesamte finanzielle und organisatorische Risiko der Veranstaltung während der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Beendigung, Abwicklung und Nachbereitung der Veranstaltung. Die Vermieterin ist kein Veranstalter und auch kein Mitveranstalter.

 

5. Der Abschluss eines Mietvertrages begründet kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien.

 

Punkt II:

Begehung der Mietsache / Gastronomie /Veränderungsverbot / Merchandising / Instrumente und technisches Gerät / Keine automatische Verlängerung /Garderoben / Toiletten / keine Haftung für zurückgelassene Gegenstände

 

6. Bevor die Mietsache an den Mieter übergeben wird, findet gemeinsam mit dem Mieter oder einem von ihm schriftlich benannten geeigneten und bevollmächtigten Vertreter eine Begehung und Besichtigung der Mietsache statt. Gem. § 1 Ziffer 3 des Mietvertrages wird ein schriftliches Übergabeprotokoll erstellt und unterzeichnet, in welchem etwaige Mängel der Mietsache festzuhalten sind.

 

7. Dem Mieter ist es ohne schriftliche Genehmigung der Vermieterin im Einzelfall grundsätzlich untersagt, Speisen und Getränke in die Mietsache einzubringen und/oder zu verkaufen und/oder verkaufen zu lassen. Gastronomische Leistungen erfolgen ausschließlich über den Cateringpartner der Vermieterin. Der Kontakt wird über der Vermieterin vermittelt. Die Buchung und Organisation aller gastronomischen Versorgungsleistungen in der Mietsache obliegt allein dem Mieter. Soweit Catering im Backstagebereich erfolgen soll, bedarf dies der schriftlichen Einwilligung der Vermieterin.

 

8. Alle Merchandisingaktivitäten wie z.B. Hallenverkäufe oder ähnliches bedürfen in jedem Fall der schriftlichen vorherigen Einwilligung der Vermieterin oder des Abschlusses einer gesonderten schriftlichen Merchandisingvereinbarung. Die Vermieterin hat das Recht, selbst Waren zu verkaufen oder durch Dritte verkaufen zu lassen.

 

9. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 BGB) nach Ende der Mietdauer wird ausgeschlossen.

 

10. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben und der Toiletten obliegt der Vermieterin. Die Vermieterin ist berechtigt, die Bewirtschaftung durch Dritte durchführen zu lassen. Die Benutzer haben das tarifmäßige Entgelt an die Vermieterin oder Dritte zu entrichten.

 

11. Aus Brandschutzgründen und dem sicherheitsrechtlichen Gebot zur Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen besteht im VERDO Hitzacker Kultur- und Tagungszentrum allgemeine Garderobenpflicht. Der Mieter sorgt dafür, dass die Garderobenpflicht von den Veranstaltungsbesuchern beachtet und eingehalten wird. Siehe auch: Unten Zif. 27.

 

12. Bei geschlossenen Veranstaltungen kann dem Mieter für die Garderoben und Toilettenbenutzung ein Pauschalpreis eingeräumt werden.

 

13. Die Vermieterin haftet nicht für vor Mietbeginn in die Mietsache eingebrachte oder nach Ende der Mietzeit vom Mieter zurückgelassene Gegenstände des Mieters. Holt diese der Mieter nicht spätestens 3 Tage nach Ende der Mietzeit ab, ist die Vermieterin zur Beauftragung einer Spedition auf Kosten des Mieters zur Abholung und kostenpflichtigen Einlagerung berechtigt. Soweit die Vermieterin zurückgelassene Gegenstände selbst einlagert, wird jede Haftung für Verlust, Zerstörung und/oder Verschlechterung vollumfänglich ausgeschlossen.

 

Punkt III:

Werbemaßnahmen / Wildes Plakatieren / Freistellung / Presse

 

14. Sämtliche in der Mietsache oder auf dem dazugehörigen Gelände vom Mieter angedachten Werbe- und Promotionmaßnahmen wie z.B. das Aufstellen von Werbetafeln, das Aufstellen oder Anbringen von Schildern, das Verteilen von Flyern oder Werbegeschenken, das Aufhängen von Fahnen oder Wimpeln und das Aufhängen bzw. Anbringen von Plakaten oder anderen Werbeträgern bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Vermieterin.

 

15. Das Schalten von Anzeigen und das Ankündigen der Veranstaltung in Printmedien und/oder online im Internet haben in jedem Falle in Abstimmung mit der Vermieterin zu erfolgen. Texte und Logos etc. welche die Vermieterin betreffen, werden von der Vermieterin vorgegeben.

 

16. Werbeflächen in der Mietsache können dem Mieter entgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

 

17. Die Vermieterin ist in keinem Fall verpflichtet, vorhandenes Werbematerial zu entfernen.

 

18. Der Mieter sichert zu, dass er über sämtliche für die Werbemaßnahmen erforderlichen Urheber-, Bild-, Marken-, Persönlichkeits- und Namensrechte etc. verfügt und nicht wettbewerbswidrig handelt und/oder handeln lässt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mieter der Vermieterin Werbematerial (Fotos, Logos, Texte etc.) und/oder Veranstaltungsdetails für eigene Werbemaßnahmen zur Verfügung stellt. Er sichert Vermieterin den vollumfänglichen Bestand der übertragenen Werberechte zu und hält die Vermieterin insoweit mit Abschluss des Mietvertrages von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei. Dies gilt auch für etwaig anfallende Kosten der Rechtsverfolgung.

 

19. Dem Mieter ist bekannt, dass sog. wildes Plakatieren landesweit generell untersagt ist. Dies gilt auch für die Stadt Hitzacker (Elbe) und die angrenzenden Gebiete. Der Mieter sichert der Vermieterin insoweit die Einhaltung geltender Vorschriften zu ((Zivilrecht (BGB), gemeinderechtliche Plakatierungsverbote, UWG etc.)) und hält die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung insoweit mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.

 

20. Für die aktuelle Berichterstattung der Pressemedien sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des TVs nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplanes zugelassen, soweit die Vermieterin und der Mieter dies im Einzelfall wünschen.

 

Punkt IV:

Eintrittskartenverkauf / Dienstkarten / Sitzplätze / Anspruchsabtretung / Überbelegungsverbot

 

21. Herstellung, Gestaltung und Vertrieb der Eintrittskarten sowie die Organisation und Durchführung des Kartenvorverkaufs obliegt allein dem Mieter als alleinigem Veranstalter. Der Mieter trägt alle diesbezüglich anfallenden Kosten selbst.

 

22. Sofern die Vermieterin in den Kartenvorverkauf eingebunden werden soll, ist dies in einem schriftlich gesondert abzuschließenden Ticketing-Vertrag oder Künstlervertrag mit der Vermieterin in Textform zu vereinbaren.

 

23. Der Vermieterin sind mindestens 2 Dienstplätze, die im Bestuhlungsplan der Mietsache ausgewiesen sind, für die Dauer der Veranstaltung zur kostenlosen Verfügung zu rein dienstlichen Zwecken zu belassen und dürfen vom Mieter nicht verkauft werden. Die Anzahl der darüber hinaus von Mieter unentgeltlich zu stellenden Eintrittskarten für Sicherheitskräfte, Behörden (Polizei, Sanitätsdienst, Feuerwehr u.a.) wird zwischen den Parteien einvernehmlich im Einzelfall vereinbart.

 

24. Der Mieter tritt Einnahmen der Vermieterin aus einem etwaigen für den Mieter durchgeführten Kartenvorverkauf bis zu Höhe aller Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietvertrag im Voraus an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt diese Abtretung hiermit an. Sie ist berechtigt, die Einnahmen gem. Satz 1 zur Deckung aller offenen Ansprüche aus diesem Vertrag (dazu gehören auch die voraussichtlich zu erwartenden Mietnebenkosten) gänzlich einzubehalten.

 

25. Jede Überbelegung der Mietsache ist strengstens untersagt. Der Bestuhlungsplan der Mietsache und die vorgegebene Kapazitätsgrenze (Personenfassungsvermögen) sind von Mieter zwingend ohne Ausnahme einzuhalten. Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden (§ 32 Abs. 1 Versammlungsstätten- VO-Niedersachsen). Im Falle der Überbelegung ist Vermieterin berechtigt, die Veranstaltung sofort abzubrechen, den Mietvertrag fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen oder von diesem ohne vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sofort zurückzutreten. Der Mieter hat dann gleichwohl den vollen Mietzins und alle anfallenden Kosten zu bezahlen; eine Erstattung ist ausgeschlossen. Den durch eine Überbelegung verursachten Schaden hat allein der Mieter zu tragen. Im Hinblick auf Verstöße gegen das Überbelegungsverbot hält der Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.

 

Punkt V:

Rauchverbot / Garderoben / GEMA / GVL

 

26. In der Mietsache herrscht für Jedermann ein absolutes Rauchverbot. Davon ausgenommen sind lediglich etwaig speziell gekennzeichnete Raucherzonen im Außenbereich. Mieter versichert, dass er das Rauchverbot einhält und gegenüber den Besuchern der Veranstaltung, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Dritten ohne Ausnahme durchsetzt. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen das Rauchverbot hat er unverzüglich erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Verstöße dieser Art zu verhindern. Im Hinblick auf Verstöße gegen das Rauchverbot hält der Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei. Dies gilt auch für etwaig verhängte Buß- oder Strafgelder etc.

 

27. Die Vermieterin stellt Garderoben mit Personal. Das Entgelt dafür wird von den Veranstaltungsbesuchern unmittelbar an der Garderobe entrichtet und steht allein der Vermieterin zu. Der Mieter hat für die Einhaltung des bestehenden Garderobenzwangs für Mäntel, dickere Jacken, Schirme, Taschen größer als DIN A 4, Pakete, sperrige Gegenstände etc. ohne Ausnahme zu sorgen.

 

28. Der Mieter hat die Veranstaltung soweit GEMA-pflichtiges Material eingesetzt wird und es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, rechtzeitig bei der GEMA anzumelden, d.h. einen verbindlichen Nutzungsvertrag mit der GEMA zu schließen und die GEMA-, GVL- und sonstigen Lizenzen/Gebühren fristgemäß zu entrichten. Der Mieter erbringt bis spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis des Zustandekommens des Nutzungsvertrages mit der GEMA sowie über die Zahlung der GEMA-, GVL-und sonstigen Gebühren. Erfüllt Mieter diese Verpflichtung nicht, kann die Vermieterin ohne vorherige Mahnung und/oder Androhung den Rücktritt vom Vertrag erklären oder den Vertrag fristlos kündigen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt der Vermieterin in diesem Fall vorbehalten. Eine Rückzahlung bereits gezahlten Mietzinses erfolgt in diesem Fall nicht. Im Hinblick auf etwaige Forderungen der GEMA, GVL oder anderer Verwertungsgesellschaften hält der Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei

 

Punkt VI:

Hausrecht / behördliche Anordnungen / Hausordnung

 

29. Die Vermieterin ist alleinige Inhaberin des Hausrechts im VERDO Hitzacker (Elbe) Kultur- und Tagungszentrum.

 

30. Das Hausrecht wird gegenüber dem Mieter und Dritten durch die Vermieterin oder durch von der Vermieterin beauftragte Dienstkräfte ausgeübt. Den jeweiligen Anordnungen hat der Mieter uneingeschränkt Folge zu leisten. Der Mieter hat darüber hinaus den Anordnungen der Ordnungsbehörden, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst, THW etc. unbedingt Folge zu leisten. Der Mieter hat vorgenannten Einrichtungen/Behörden und der Vermieterin auf Verlangen jederzeit unbedingten Zutritt zu allen Bereichen der Mietsache zu gewähren und erbetene Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

 

31. Die Verhaltenspflichten des Mieters, der Besucher und Dritter regelt die als Anlage 6 beigefügte Hausordnung, die wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist.

 

Punkt VII:

Ton- und Bildaufnahmen: Absolutes Aufnahmeverbot

 

32. Alle Aufnahmen (Tonaufnahmen, Bild-Tonaufnahmen, Film- und Bildaufnahmen u.a.) und Übertragungen (Radio/TV/Internet/Funk/Kabel u.a.) bedürfen neben der Zustimmung der einzelnen Rechteinhaber (Urheber, ausübende Künstler, Verlage, Veranstalter, Verwertungsgesellschaften etc.) in jedem Falle der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Mieter sichert zu, das absolute Aufnahmeverbot einzuhalten. Soweit im Einzelfall erforderlich, richtet Mieter auf eigene Kosten einen Smartphone- und Kamera-Abgabedienst ein. Mit Abschluss des Mietvertrages hält der Mieter die Vermieterin von allen insoweit gestellten Schadensersatzansprüchen und Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.

 

Punkt VIII:

Sicherheitsrechtliche Vorschriften (1): Versammlungsstätten- VO: Allgemeines / Brandschutz / Gastspielprüfbuch / Bedienung von Einrichtungen / mitgebrachtes Gerät / Personal / Unfallverhütungsvorschriften der BG / Rettungswege / Bestuhlungsplan / Abschrankungen

 

33. Aufbau, Durchführung und Abbau der für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Anlagen haben im Einvernehmen mit dem Personal der Vermieterin sowie unter Beachtung geltenden Rechts, insbesondere der Versammlungsstätten-Verordnung Niedersachsen und den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft zu erfolgen. Sämtliche vom Mieter eingebrachten Gegenstände müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, u.a. der Unfallverhütungsvorschrift zum Brandschutz (DIN 4102) entsprechen. Die Vermieterin kann die Vorlage eines Gastspielprüfbuchs gem. § 45 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen mit den Anlagen 1-5 oder die Durchführung einer technischen Probe gem. § 40 Abs. 6 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen verlangen(siehe auch: Zif. 57 der AMSB). Sämtliche Kosten trägt allein der Mieter. Für eingebrachte Anlagen und Geräte sind erforderliche Prüfbescheide und Zertifikate durch de Mieter vorzulegen. Im Falle von Zuwiderhandlungen ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Miete und alle sonstigen Kosten bleiben dann gleichwohl geschuldet.Das Recht der Vermieterin, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

 

34. Die in der Mietsache vorhandenen Einrichtungen, technischen Anlagen und Geräte dürfen ausschließlich von der Vermieterin und deren Personal bzw. Dienstleistern bedient werden. Jede Bedienung durch den Mieter bedarf der vorherigen Einweisung durch und schriftlichen Zustimmung von der Vermieterin. Dies gilt auch für ein Anschließen an das Strom-, Kraftstrom-, Gas-, Wasser-, Abwasser- und Kommunikationsnetz.

 

35. Mieter sichert zu, die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften BGV C 1 (Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung) und BGV A 3 (Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) einzuhalten. Mit Abschluss des Mietvertrages hält der Mieter die Vermieterin auch insoweit von allen insoweit gestellten Schadensersatzansprüchen und Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.

 

36. Erforderliches Einlass-, Aufsichts-, und Schließpersonal sowie Ordnungsdienste werden auf Kosten des Mieters von Vermieterin beauftragt.

 

37. Rettungswege in der Mietsache und auf dem Grundstück sowie Notausgänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungs- und Ordnungsdiensten müssen ständig und dauerhaft frei gehalten werden.

 

38. Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

 

39. Während des Veranstaltungsbetriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen und von innen leicht zu öffnen sein.

 

40. Technische Anlagen aller Art, insbesondere Stromkästen, Diensttüren, Entlüftungsanlagen, Fernsprechverteiler, Hydranten, Feuermelder, Feuerlöscher, Notausgangsschilder, Brandschutzordnungen, Bestuhlungspläne, Schaltkästen, medizinische Gerätschaften und Anlagen etc. müssen dauerhaft freigehalten und dürfen zu keiner Zeit verdeckt oder versperrt werden.

 

41. Werden vor Szeneflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.

 

42. Ist nach Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen auch in der Mietsache einzurichten.

 

Punkt IX:

Sicherheitsrechtliche Vorschriften (2):

Brandschutzvorkehrungen / Feuerwehr / Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen, pyrotechnische Gegenstände und Materialien, offenes Feuer / Brandsicherheitswache / Einsatz von Laseranlagen

 

43. Der Mieter ist verpflichtet und garantiert, die brandschutztechnischen Mindestanforderungen des Anhangs 2 zum Gastspielprüfbuch gem. § 45 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen einzuhalten und auf amtlichem Muster mitzuteilen, welche Baustoffe und Materialien zur Verwendung kommen und notwendige Angaben über feuergefährliche Handlungen auf amtlichem Muster zu machen. Die brandschutztechnische und pyrotechnische Gefährdungsanalyse ist vom Mieter vorzunehmen und das amtliche Muster auszufüllen. Dies gilt ebenso für pyrotechnische Effekte.

 

44. Ausstattungen müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material bestehen (§ 33 Abs. 3 S. 1 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).

 

45. Requisiten müssen aus mindestens normal entflammbarem Material bestehen (§ 33 Abs. 4 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).

 

46. Inszenierungsbedingte Ausschmückungen auf der Szenefläche/Bühne müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material bestehen (§ 33 Abs. 5 S. 1 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Andere Ausschmückungen sind untersagt.

 

47. Das Ausschmücken von Fluren, Treppenräumen, Rettungswegen und allen anderen Bereichen ist – mit Ausnahme inszenierungsbedingten Ausschmückung der Szenenfläche/Bühne – untersagt.

 

48. Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird (§ 33 Abs. 7 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).

 

49. Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern oder ähnlichem, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann (§ 33 Abs. 8 Versammlungsstätten-VONiedersachsen).

 

50. Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen grundsätzlich nicht in die Mietsache eingebracht werden. Falls Vermieterin dies im Einzelfall schriftlich genehmigt, dürfen vorgenannte Materialien und Stoffe nur in den dafür speziell vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.

 

51. Das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen, Sätzen und Anzündmitteln und anderen explosionsgefährlichen Stoffen ist untersagt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Einsatz solcher Mittel in der Art der Veranstaltung inszenierungsbedingt begründet ist, die Vorschrift über das Gastspielprüfbuch (§§ 40 Abs. 6, 45 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen) eingehalten ist und die Vermieterin und die Feuerwehr dem Einsatz nach Abstimmung schriftlich vorab zugestimmt haben (vgl. § 35 Abs. 2 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss dann in jedem Falle durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete und zugelassene und entsprechend befähigte Person überwacht werden. Der Mieter trägt insoweit sämtliche anfallenden Kosten zusätzlich.

 

52. Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist dem Mieter im VERDO Hitzacker (Elbe) Kultur- und Tagungszentrum grundsätzlich verboten.

 

53. Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren richtet die Vermieterin auf Kosten des Mieters in Abstimmung mit der Feuerwehr eine Brandsicherheitswache ein (§ 41 Abs. 1 Versammlungsstätten-VONiedersachsen).

 

54. Bei jeder Veranstaltung auf der Großbühne oder Szenenflächen mit mehr als 200 qm Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr stets anwesend sein (§ 41 Abs. 2 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Die Kosten der Brandsicherheitswache trägt der Mieter zusätzlich zum vereinbarten Mietzins.

 

55. Auf den Betrieb von Lasern in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Laseranlagen müssen in jedem Fall vom zuständigen Amt für Arbeitsschutz genehmigt werden und der DIN EN 600825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“ entsprechen. Die Genehmigung bzw. die erforderliche Prüfbescheinigung eines Sachverständigen hat Mieter vor dem Einsatz des Lasers auf eigene Kosten einzuholen und Vermieterin vorzulegen. Legt er sie nicht vor, ist der Lasereinsatz untersagt. Mieter sichert insoweit Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und der DIN EN 600825-1 zu. Insoweit hält er Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.

 

Punkt X:

Sicherheitsrechtliche Vorschriften (3): Abstimmung mit Behörden / Sicherheitskonzept / Ordnungsdienst (Security)

 

56. Die Vermieterin verständigt vor der Veranstaltung – soweit nach ihrer Einschätzung erforderlich – die Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst. Der Umfang des insoweit einzusetzenden Personals hängt von der zu erwartenden Besucherzahl und der Art der Veranstaltung ab.

 

57. Die Vermieterin übernimmt in Absprache mit dem Mieter die erforderliche Information, Einschaltung, Koordination und Organisation der Zusammenarbeit von Polizei, Feuerwehr, Brandsicherheitswache, Rettungsdienst, Sanitätsdienst, Ordnungspersonal (Security) sowie ggf. der zuständigen Bauordnungsbehörde (§§ 38, 41, 45 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Etwaige insoweit anfallende Kosten sind ausschließlich vom Mieter, zusätzlich zum vereinbarten Mietzins, zu tragen.

 

58. Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat die Vermieterin ein Sicherheitskonzept zu erarbeiten und einen Ordnungsdienst einzurichten (§ 43 Abs. 1 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen. Der Mieter wirkt an der Erstellung des Sicherheitskonzeptes mit. Sämtliche insoweit anfallenden Kosten trägt allein der Mieter zusätzlich zum Mietzins.

 

59. Der nach dem Sicherheitskonzept etwaig erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines von der Vermieterin bestellten Ordnungsdienstleiters stehen. Sämtliche insoweit anfallenden Kosten trägt der Mieter zusätzlich zum Mietzins.

 

60. Der Veranstaltungsleiter, der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.

 

61. Der Ordnungsdienst wird ausschließlich der von der Vermieterin ausgesucht und beauftragt. Die Kosten trägt der Mieter zusätzlich zum vereinbarten Mietzins.

 

Punkt XI:

Sicherheitsrechtliche Vorschriften (4):

Befahren des Geländes / Abhängungen / Bodenbeläge / diverse Veränderungs- und sonstige Verbote

 

62. Der Einsatz von LKWs, Gabelstaplern und/oder anderen Fahrzeugen aller Art auf dem Veranstaltungsgelände und in der Mietsache bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von Vermieterin. Mieter hat seine Dienstleister und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen vorab entsprechend zu instruieren.

 

63. Abhängungen an Decken nehmen allein die Vermieterin und ein von ihr etwaig beauftragtes zertifiziertes Dienstleistungsunternehmen vor. Der Mieter hat gewünschte Abhängungen aller Art bei der Vermieterin ausreichend vorher schriftlich anzufragen und von der Vermieterin schriftlich genehmigen zu lassen. Den vorhandenen Hängeplan hat er schriftlich anzufordern. Der Mieter garantiert, die bei Vermieterin bestehenden Belastungsgrenzen und den bestehenden Hängeplan ohne Ausnahme einzuhalten. Die Vermieterin hat das Recht, in jedem Falle auf Kosten des Mieters ein statisches Gutachten vorab in Auftrag zu geben und die gewünschte Abhängung vom Ergebnis des Gutachtens abhängig zu machen. Das Letztentscheidungsrecht steht unabhängig davon in jedem Falle Vermieterin zu. Mieter sichert insoweit Einhaltung des Hängeplanes zu. Insoweit hält er Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.

 

64. Vom Mieter eingebrachte Teppiche, Unterlagen und Bodenbeläge aller Art sind nach Genehmigung durch die Vermieterin rutschsicher und rückstandslos zu verlegen.

 

65. Der Mieter darf keinerlei substantielle Veränderungen an der Mietsache vornehmen. Es ist dem Mieter insbesondere ausdrücklich untersagt, Dübel, Haken, Bolzen, Nägel oder ähnliches anzubringen und/oder zu verwenden, Löcher zu bohren und/oder in sonstiger Art und Weise in die Substanz der Mietsache einzuwirken.

 

66. Heiß-, Schweiß-, Schneid-, Säge-, Bohr-, Löt- sowie Trennschleif- und ähnliche substanzergreifende Arbeiten sind in der gesamten Mietsache strengstens untersagt.

 

Punkt XII:

Sicherheitsrechtliche Vorschriften (5):

Maßnahmen zur Vermeidung von Hörschäden / Lärmschutz /sonstige vom Mieter zu beachtende und einzuhaltende Vorschriften (Auswahl)

 

67. Im Falle von Veranstaltungen mit Musik oder Geräuschentwicklung aller Art (z.B. Tanzveranstaltungen, Konzerte, Discos, Theaterveranstaltungen etc.) hat der Mieter die Pflicht, die Vorschriften der DIN 15905 Teil 5 (Maßnahme zur Vermeidung einer Gehörgefährdung) einzuhalten. Dies gilt auch für seine Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Dienstleister. Es gelten folgende Höchstgrenzen in der Mietsache:

 

Dauer der Musikdarbietung:

Zulässige Lautstärke:

 

8 h                     93 dB

4 h                      96 dB

2 h                      99 dB

1 h                     102 dB

 

Der Mieter hat im Falle der Durchführung von Musikveranstaltungen die Pflicht, Ohrenstöpsel in ausreichender Anzahl kostenlos an das Konzertpublikum abzugeben, soweit erforderlich. Die kostenlose Ohrenstöpselabgabe hat dann deutlich sichtbar im Eingangsbereich der Mietsache zu erfolgen. Sämtliche Kosten trägt Mieter zusätzlich zum vereinbarten Mietzins. Im Hinblick auf etwaige Forderungen Dritter im Zusammenhang mit durch die Veranstaltung verursachten Hörschäden hält der Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.

 

68. Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung darf es zu keinerlei Belästigung der Nachbarschaft kommen. An Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ist jeglicher Lärm zu vermeiden. Insoweit hält der Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei. Dies gilt auch für etwaige Buß- und oder Strafgelder etc.

 

69. Vom Mieter u.a. einzuhaltende gesetzliche Vorschriften: Der Mieter versichert der Vermieterin, folgende gesetzliche Vorschriften zu kennen und einzuhalten:

• Die Hausordnung der Vermieterin

• Die einschlägige landesrechtliche Versammlungsstätten-VONiedersachsen; insbesondere die Betriebsvorschriften der §§ 31 ff. sowie das amtliche Muster des Gastspielprüfbuchs mit Anlagen 1 -5 soweit einschlägig

• Die Gewerbeordnung

• Das Arbeitsschutzgesetz

• Das Arbeitszeitgesetz

• Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft (z.B. UVV BGV A1 und UVV BGV C 1)

• Die DIN 15905 Teil 5 (Maßnahmen zur Vermeidung einer Gehörgefährdung)

• Die DIN EN 600825 – 1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“

• Die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen)

• Das Bundesimmissionsschutzgesetz nebst Anlagen, TA Lärm

• Die Lärm- und Vibrationsschutz-VO

• Das Jugendschutzgesetz

 

70. Im Falle der Verletzung dieser Regeln, Vorschriften und Gesetze hält der Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.

 

Punkt XIII:

Sicherheitsrechtliche Vorschriften (5): Pflicht zur Übermittlung von Veranstaltungsdetails:

 

71. Folgende Veranstaltungsdetails hat der Mieter der Vermieterin bis spätestens 4 Wochen vor der vertragsgegenständlichen Veranstaltung schriftlich zu übermitteln:

a) den Namen, die Handynummer und die ladungsfähige Anschrift des verantwortlichen, vor Ort während der Veranstaltung ständig anwesenden Ansprechpartners; siehe auch nachfolgende Zif. 72.

b) den vollständigen Namen des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. der Fachkraft für Veranstaltungstechnik, soweit deren Einsatz vorgeschrieben und vom Mieter vorzunehmen ist.

c) die Art, Größe und Beschaffenheit etwaiger aufzubauender Szeneflächen, Tribünen, Podien o.ä.

d) das gesetzlich vorgeschriebene Gastspielprüfbuch (§ 45 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen inkl. Anlagen 1-5) oder die Freistellungsbescheinigung der zuständigen Baurechtsbehörde.

e) den Zeitpunkt einer etwaigen technischen Probe gem. § 40 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen

f) einen Plan etwaig erwünschter Abhängungen

g) Exakte Angaben über die Dauer (Beginn, Pause und Ende) der Veranstaltung

h) Detaillierte Angaben über einen etwaig vom Mieter geplanten Einsatz von pyrotechnischen Effekten, Nebel- oder Laseranlagen, Knalleffekten, (Theater-) Schusswaffen, Kerzen, Zigaretten etc.

i) Konkrete Angaben, ob und wenn ja, welche mitgebrachten Geräte, Anlagen, Aufbauten, Ausstattungen oder Dekorationen in die Mietsache eingebracht und aufgebaut werden sollen.

j) Sämtliche Angaben der Anlage 2 zu § 45 VStättVO-Niedersachsen und Anhänge 2, 3, 4 und 5 zum Gastspielprüfbuch.

 

Punkt XIV:

Sicherheitsrechtliche Vorschriften (6): Verantwortliche Person aus der Sphäre des Mieters / Veranstaltungsleiter / verantwortliche Person des Mieters / Abbruch der Veranstaltung:

 

72. Der Mieter hat der Vermieterin bis spätestens 4 Wochen vor der vertragsgegenständlichen Veranstaltung schriftlich unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift eine verantwortliche Person zu benennen, die während der Auf- und Abbauphase, während des Veranstaltungsbetriebs, bis zum endgültigen Veranstaltungsende in der Mietsache vor Ort anwesend und durchgehend erreichbar und ansprechbar ist. Diese Person unterliegt uneingeschränkt den Weisungen des Veranstaltungsleiters der Vermieterin. Die verantwortliche Person hat rechtzeitig vor Stattfinden der Veranstaltung an einer Besichtigung und Begehung der Mietsache teilzunehmen und sich mit der Mietsache – insbesondere im Hinblick auf Notausgänge, Rettungswege und Notfalleinrichtungen – vertraut zu machen.

 

73. Veranstaltungsleiter gem. § 38 Abs. 2 Versammlungsstätten-VONiedersachsen

a) Die Vermieterin stellt den Veranstaltungsleiter gem. Art. 38 Abs. 2 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen.

b) Den Sicherheits- und ordnungsrechtlichen Anweisungen der Vermieterin und des Veranstaltungsleiters gem. lit. a hat der Mieter uneingeschränkt und ohne Ausnahme Folge zu leisten.

 

74. Bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die nicht abgestellt werden können, insbesondere bei der Gefährdung von Personen, hat die Vermieterin (falls möglich nach Rücksprache mit dem Mieter) das Recht und die Pflicht, den Veranstaltungsbetrieb einzustellen, d.h. die Veranstaltung unverzüglich abzubrechen und/oder durch ihren Veranstaltungsleiter abbrechen zu lassen (§ 38 Abs. 4 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Das gilt insbesondere, wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. Eine Erstattung bereits gezahlten Mietzinses oder die Leistung von Schadensersatz findet nicht statt.

 

75. Dem Mieter obliegt es, für einen sicheren und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der ihn betreffenden Vorschriften und behördlichen Auflagen mitverantwortlich.

 

76. Der Mieter garantiert der Vermieterin, seine ihm als Veranstalter obliegenden Allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (§ 823 BGB) nicht zu verletzen, d.h. im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Vermieterin und Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung nicht zu Schaden kommen. Insoweit hält der Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritte, einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung, mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.

 

77. Im Falle eines Verstoßes gegen Anordnungen der Vermieterin, des Veranstaltungsleiters, von Behörden, gegen gesetzliche Vorschriften, gegen Verkehrssicherungspflichten oder gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag bzw. die AMSB, kann die Vermieterin ohne Fristsetzung und/oder vorherige Androhung vom Mieter jederzeit Einstellung des Veranstaltungsbetriebes, d.h. Abbruch der Veranstaltung und die unverzügliche Räumung und Herausgabe der Mietsache verlangen. Das gilt insbesondere, wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. Sofern der Mieter der Aufforderung zum Veranstaltungsabbruch nicht unverzüglich nachkommt, kann die Vermieterin die Räumung im Wege einer Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters durchführen lassen. In jedem Fall hat der Mieter den vollen Mietzins auch bei Abbruch der Veranstaltung zu zahlen; eine Erstattung bereits gezahlten Mietzinses erfolgt nicht. Der Vermieterin bleibt vorbehalten, im Falle des Veranstaltungsabbruchs weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

 

Punkt XV:

Sicherheitsrechtliche Vorschriften (7): Verantwortliche für Veranstaltungstechnik / technische Probe / Gastspielprüfbuch

 

78. Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin bei der Einhaltung des § 40 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen zu unterstützen:

 

Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung

(NVStättVO) vom 8. November 2004

§ 40

Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe

(1) Jede oder jeder Verantwortliche für Veranstaltungstechnik muss mit den technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.

(2) In Großbühnen, auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.

(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen und Aufzeichnungen von Veranstaltungen in Versammlungsstätten mit einer Großbühne oder mit einer Szenenfläche mit mehr als 200 m2 Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen muss mindestens eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen und die beleuchtungstechnischen Einrichtungen anwesend sein.

(4) 1* Für Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche sowie Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5000 Besucherplätzen gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass es genügt, wenn die Aufgaben von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik im Sinne der Verordnung über die Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2 Für Szenenflächen nach Satz 1, die überwiegend für Laienspiel bestimmt sind, wie in Schulen und Vereinshäusern, gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass es genügt, wenn die Aufgaben von einer Fachkraft mit der Befähigung als “Erfahrener Bühnenhandwerker/Beleuchter” oder “Veranstaltungsoperator” wahrgenommen werden.

(5) Die Anwesenheit verantwortlicher Personen nach den Absätzen 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn

 

1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder in den Fällen des Absatzes 4 von einer Fachkraft überprüft wurde,

 

2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder verändert werden,

 

3. von der Veranstaltung keine Gefahr ausgehen kann und

 

4. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

 

(6) 1* Bei Darbietungen in Großbühnen und auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche sowie bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen hat die Bauaufsichtsbehörde vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung durchzuführen.

2* Die Bereitschaft zur Durchführung dieser technischen Probe hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 3* Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaus nach der technischen Probe sind der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4* Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaus unbedenklich ist.

 

79. Der Mieter ist verpflichtet, § 45 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen (Gastspielprüfbuch) zu beachten und einzuhalten, soweit im Einzelfall einschlägig:

§ 45 Gastspielprüfbuch

 

(1) Für den eigenen, gleich bleibenden Szenenaufbau einer wiederkehrenden Gastspielveranstaltung stellt die Bauaufsichtsbehörde der Veranstalterin oder dem Veranstalter auf Antrag ein Gastspielprüfbuch nach Anlage 2 aus.

 

(2) 1* Das Gastspielprüfbuch dient dem Nachweis der baurechtlichen Sicherheit der Gastspielveranstaltung in dem jeweils eingetragenen Umfang. 2* Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem folgenden Gastspielort eine technische Probe (§ 40 Abs. 6) durchführen zu lassen, soweit die baurechtliche Sicherheit durch das Gastspielprüfbuch nachgewiesen ist.

 

(3) 1* Vor dem Ausstellen eines Gastspielprüfbuchs ist eine technische Probe durchzuführen. 2 Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

 

(4) Es gelten auch die in einem anderen Land ausgestellten Gastspielprüfbücher.

 

(5) 1* Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. 2* Werden für den Szenenaufbau, für den ein Gastspielprüfbuch erteilt ist, Fliegende Bauten genutzt, so ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. 3* Die Befugnisse nach § 89 der Niedersächsischen Bauordnung bleiben unberührt.

 

Punkt XVI:

Generalien

 

80. Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung ist der Mieter nur berechtigt, wenn seine Ansprüche von der Vermieterin unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

81. Sollte eine Regelung dieser AMSB oder des Mietvertrages unwirksam sein, werden die übrigen AMSB und der Mietvertrag davon nicht berührt (salvatorische Klausel). Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall, eine wirksame, dem Vertragszweck entsprechende zulässige Klausel einvernehmlich zu vereinbaren.

 

82. Es wird die Schriftform vereinbart. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

83. Die AMSB und der Mietvertrag unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

 

84. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dannenberg, Deutschland.

 

Hitzacker, den 14.05.2014

 

(*1) Siehe: Sicherheit in der Veranstaltungstechnik, Michael Ebner, Beuth, 2007, Beschallungsanlagen, S. 314. (*2) Versammlungsstättenverordnung Niedersachsen